Der Ursprung
Im Jahre 1863 sucht die Internationale Konferenz auf Initiative des Schweizer Kaufmanns Henry Dunant (Friedensnobelpreis 1901) nach Mitteln, die bei der Schlacht von Solferino in Erscheinung getretenen Unzulänglichkeiten
der Verwundetenpflege zu beseitigen.
Hierzu wird das Zeichen eines roten Kreuzes auf weißem Grund (Umkehr der Schweizer Flagge) als Erkennungszeichen der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege vorgeschlagen.1864 wird dieses Zeichen in der Ersten Genfer Konvention festgeschrieben und von allen Vertragspartner anerkannt.
Andere Länder - andere Zeichen
1876 im Russisch-Türkischen Krieg beschließt das Ottomanische Reich, einen roten Halbmond auf weißem Grund anstelle des roten Kreuzes zu verwenden. Ägypten übernimmt dieses Zeichen, Persien führt einen roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund ein.
1929 werden diese Zeichen in die Genfer Abkommen aufgenommen. 1949 werden weitere Ausnahmezeichen im ersten Genfer Abkommen ausgeschlossen.
Neutrale Alternative: Einigung auf roten Kristall
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondkonferenz hat im Juni 2006 ein weiteres Schutzzeichen neben dem Roten Kreuz und dem Roten Halbmond in die Statuten der Bewegung aufgenommen – den Roten Kristall, der somit den gleichen Status wie das Rote Kreuz und der Rote Halbmond hat.
Das zusätzliche Schutzzeichen bringt eine umfassende und dauerhafte Lösung für die Emblemfrage. Es erscheint als roter Rahmen in Form eines auf einer Ecke stehenden Quadrats auf weißem Hintergrund. Das Symbol wurde gewählt, da es frei von jeder religiösen, politischen oder sonstigen Bedeutung ist.
Der Rote Kristall bietet als Schutzzeichen Sicherheit für Zivilpersonen und humanitäre Helfer in Gebieten, in denen das Rote Kreuz und/oder der Rote Halbmond nicht verwendet werden können.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (Föderation) können das neue Zeichen verwenden, werden aber, genau wie das DRK, weder Namen noch Embleme verändern.
Verwendung als Schutzzeichen
In Konfliktzeiten signalisieren die in den Genfer Konventionen und Zusatzprotokollen beschriebenen Zeichen den Kämpfern, dass speziell Personen, Sanitätseinheiten (Krankenhäuser, Verbandplätze) und ihre Transportmittel durch das Humanitäre Völkerrecht geschützt sind. Alle Angehörigen regulärer Streitkräfte sollen entsprechend geschult sein.
Sehr problematisch sind aber innerstaatliche Konflikte (Bürgerkriege) zwischen Bürgermilizen oder politischen bzw. ethnischen Kampfgruppen, da hier oft die völkerrechtlichen Regeln nicht bekannt sind oder nicht akzeptiert werden.
Das zu Schutzzwecken verwendete Zeichen muss so groß wie möglich angebracht werden. Es darf kein Beiwerk (Beschriftung oder andere Symbole) enthalten. Es muss deutlich als rotes Kreuz, roter Halbmond oder roter Kristall (vgl. oben) auf weißem Grund erkennbar sein.
Es ist wichtig, die besondere Bedeutung des Zeichens bereits in Friedenszeiten bekannt zu machen und es gegen jeglichen Missbrauch zu schützen, denn im Konfliktfall ist dazu keine Zeit mehr.
Aus dem gleichen Grund darf das Schutzzeichen bereits in Friedenszeiten für die Kennzeichnung von Sanitätseinheiten und Transportmitteln der Streitkräfte und Nationalen Rotkreuz- bzw. Rothalbmondgesellschaften verwendet werden, wenn deren Verwendung zu Sanitätszwecken in einem bewaffneten Konflikt bereits festgelegt ist. Hierzu muss jedoch eine behördliche Genehmigung eingeholt werden.
In Konfliktzeiten darf das Schutzzeichen verwendet werden durch:
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Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (ohne jede Einschränkung)
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Die Sanitätsdienste der Streitkräfte
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Die Nationalen Rotkreuz- bzw. Rothalbmondgesellschaften, allerdings nur für den Teil ihres Personals und Materials, der den offiziellen Sanitätsdiensten beigestellt wird und den militärischen Gesetzen und Vorschriften unterliegt
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Zivilkrankenhäuser, die vom Staat ermächtigt wurden, das Schutzzeichen zu verwenden
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Alle zivilen Sanitätseinheiten (Krankenhäuser, Erste-Hilfe-Posten usw.), die von den zuständigen Behörden anerkannt und ermächtigt wurden (gilt nur für Vertragsstaaten des Protokolls I)
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Andere freiwillige Hilfsgesellschaften, soweit sie im Konfliktfall dem Sanitätsdienst der Streitkräfte eingegliedert sind.
Verwendung als Kennzeichen
In dieser Funktion zeigt das Zeichen, dass eine Person oder Sache mit einer Komponente der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verbunden ist.
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In diesem Fall ist es in kleineren Dimensionen zu verwenden, kann Beiwerk (Beschriftungen oder Symbole) enthalten und durch Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Rotkreuzgesellschaft in Ausgestaltung und Farbton genauer definiert sein.
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In Konfliktzeiten darf das Kennzeichen nicht auf Armbinden oder Dächern angebracht sein, um Verwechslungen mit dem Schutzzeichen auszuschließen. Das Kennzeichen darf von den Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verwendet werden. Mit der Verwendung verpflichten sich die Nationalen Gesellschaften, nur den Grundsätzen der Bewegung entsprechende Tätigkeiten zu unternehmen, d. h. freiwillige und unparteiische Hilfe für alle Menschen, die Notleiden.
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Ambulanzen und Hilfsposten, die von Dritten betrieben werden, können das Kennzeichen ebenfalls verwenden, wenn die nationale Gesetzgebungdies zulässt.
Missbrauch des Rotkreuzoder Rothalbmond-Zeichens
Jeder Vertragsstaat der Genfer Abkommen ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuchen des Zeichens vorzubeugen oder diese zu ahnden. So ist insbesondere empfohlen, ein Gesetz über den Schutz des Wahrzeichens zu erlassen. Einen Missbrauch stellt jegliche Verwendung der Zeichen dar, die nicht ausdrücklich durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle erlaubt ist.
Dies sind beispielsweise:
Nachahmung
Verwendung eines Zeichens, das zu Verwechslungen mit dem Wahrzeichen des Roten Kreuzes oder Roten Halbmondes führen soll oder könnte.
Widerrechtliche Inbesitznahme
Verwendung des Wahrzeichens durch Körperschaften oder Personen, die nicht dazu befugt sind (Handelsfirmen, Organisationen, Einzelpersonen, Arztpraxen,
Apotheker usw.), oder durch Personen, die gewöhnlich Anspruch darauf haben, es aber für Tätigkeiten verwenden, die nicht den Grundsätzen der Bewegung
entsprechen (z. B. ein Rotkreuz-Helfer, der die Dienstkleidung in seiner Freizeit benutzt, um sich Zutrittzu einem Konzert zu verschaffen).
Schwerer Missbrauch (Heimtücke)
Verwendung des Wahrzeichens in Konfliktzeiten, um bewaffnete Kämpfer oder Kriegsmaterial zu schützen, z. B. ein mit dem Roten Kreuz gekennzeichneter Hubschrauber, der unverletzte, bewaffnete Soldaten befördert, oder ein mit einer Rotkreuz-Fahne getarntes Munitionslager. olche Missbräuche sind streng verboten.
(c) Texte und Bilder: Das Erscheinungsbild des Deutschen Roten Kreuzes – Handbuch – Stand: Juni 2006